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| Geänderte Satzung für den Firmenausbildungsverbund „Erfurt Süd-Ost e.V.“ |
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| § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Firmenausbildungsverbund Erfurt Süd-Ost e.V.. (im Folgenden FAV Erfurt Süd-Ost e.V. genannt) (2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Erfurt. (3) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. (2) Zweck des Vereins ist es, bei der Förderung der Ausbildungsmöglichkeiten bestehender sowie Einrichtung weiterer betrieblicher Ausbildungsverhältnisse für junge Menschen mitzuwirken, sowie jede Eingliederung jugendlicher Menschen in das praktische Berufsleben zu fördern. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a. Förderung der Berufsausbildung, b. Werbung für eine Steigerung der Ausbildungsplätze in der regionalen Wirtschaft, c. Ausbildung von Auszubildenden und Koordination einer Teilausbildung in den Betrieben, d. Durchführung ergänzender überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen e. Sowie alle direkt und indirekt dem Vereinszweck dienenden Maßnahmen. (4) Die Ausbildung erfolgt in den Mitgliedsbetrieben oder in den überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen unter Wahrung des dualen Systems. (5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die BWAW Thüringen gGmbH, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 3 Mitgliedschaft (1) Gründungsmitglieder des Vereins sind in der Satzung erfasst. (2) Die Mitgliedschaft im Verein können weitere Unternehmen und Einrichtungen schriftlich beantragen, die sich der Berufsausbildung stellen bzw. die Ziele des Vereins vertreten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft muss durch die nachfolgende Mitgliederversammlung bestätigt werden. (3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen Mitglied oder einem sonstigen Dritten überlassen werden. (4) Ein Mitglied scheidet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus. Der Austritt kann nur zum Ende des Ausbildungsjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten einzuhalten ist. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied a. die Voraussetzung zur Mitgliedschaft verloren hat, b. trotz dreifacher schriftlicher Mahnungen mit seinen Beitragsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand ist oder c. gegen die Satzungen verstoßen und dadurch die Belange des Vereins trotz vorheriger Abmahnung gefährdet hat. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu. Das Widerspruchsrecht ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, wobei das auszuscheidende Mitglied in der Mitgliederversammlung zu hören ist. Die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung erfolgt in einfacher Mehrheit. Die Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Verbindlichkeiten, die vor rechtswirksamer Beendigung der Mitgliedschaft ordnungsgemäß beschlossen worden ist, entfällt die Beendigung der Mitgliedschaft nicht. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche andere Rechte des Vereins. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge (1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung ihres Antrags- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und die von den zuständigen Organen ordnungsgemäßen Beiträgen und Umlagen fristgemäß zu bezahlen. (2) Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden im Voraus für dass folgende Geschäftsjahr festgelegt. Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände kann der Vorstand die Beitragshöhe jederzeit mit Wirkung von bis zu zwei Monaten an die Umstände anpassen. (3) Die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder kann gesondert festgelegt werden. |
§ 5 |
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